Wie erhalten Sie Ergotherapie?

Zuzahlungen und Verordnung

In der Regel tragen Patientinnen und Patienten eine Zuzahlung von 10 % der Behandlungskosten selbst. Ausnahmen gelten bei einer Befreiung von der Zuzahlung durch die Krankenkasse und für Kinder. Ergotherapeutische Leistungen können von allen Vertragsärztinnen und Ärzten, sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Therapeuten verordnet werden, sofern diese die Maßnahmen aufgrund ihrer Fachkenntnisse überwachen, leiten und abschließen können. Es gibt keine Einschränkungen, dass nur bestimmte Fachärztbestimmte Diagnosegruppen verordnen dürfen (§6a der Heilmittelrichtlinien). Lediglich bei den Diagnosegruppen PS 1 bis 4 ist eine (kinder- und jugend-)psychiatrische Eingangsdiagnostik erforderlich.

Wichtige Hinweise zur Verordnung

Die Heilmittelrichtlinien (§13) legen fest, welche Angaben eine vertragsärztliche Verordnung über Ergotherapie enthalten muss. Der Therapiebeginn sollte spätestens 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung erfolgen. Falls ein „dringlicher Behandlungsbedarf“ angekreuzt ist, muss die Ergotherapie innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum beginnen.  

Bitte beachten Sie, dass eine fehlerhafte Verordnung von der Krankenkasse nicht zur Abrechnung akzeptiert wird, was dazu führen kann, dass die Behandlung nicht erstattet wird. Es ist daher wichtig, dass die Verordnung korrekt ausgestellt ist. Gegebenenfalls muss diese von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt korrigiert werden.                                             
Unsere Angaben basieren auf den Richtlinien des Deutschen Verbands der Ergoterapeuthen (DVE).

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